Kurdisch Deutscher Freundschaftsverein Komkar e.V. 
 

Satzung des Kurdisch Deutschen Freundschaftsverein Komkar e.V.


§ 1. Name und Sitz des Vereins
Der Kurdisch Deutsche Freundschaftsverein Komkar e.V. mit Sitz in München
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 2. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugendhilfe, der Muttersprachlichkeit, Kunst und Kultur, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere der Bewusstmachung über die Kurdinnen und Kurden.


§ 3. Zielrichtung und Vereinstätigkeit
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Informationsveranstaltungen und Durchführung von Seminaren über deutsche Lebensweisen und die ethnischen Minderheiten für Jugendliche und Erwachsene.
2. Beratung für Kinder und Jugendliche, adäquate Freizeitangebote wie Besuch von Museen, Tierpark und Ausflüge in der Stadt und Umgebung.
3. Nachhilfe für Kinder und Jugendliche.
4. Alphabetisierungskurse in der jeweiligen Muttersprache, vor allem in Kurdisch.
5. Veranstaltung von Deutsch- und Kurdischkursen.
6. Organisation von künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen wie die jährliche Kurdische Filmwoche und die Teilnahme am Märchenfest jeweils im Gasteig.
7. Lesungen und Ausstellungen werden auch zur Förderung der Kultur und Kunst veranstaltet.
8. Organisation von Veranstaltungen wie Vorträge und Seminare über das Zusammenleben verschiedener sozialen Gruppen sowie über die Situation und Interessen der Kurdinnen und Kurden.


3.1. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Aufnahme anderer als der oben aufgeführten Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinn der Abgabenordnung handelt.


3.2. Alle Vereinsämter (auch Vorstand), werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der
Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer
Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale)
sowie §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.


§ 4. Vermögensbildung
1. Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5. Mitglieder
1. Der Verein besteht aus:
a) Aktiven Mitglieder
b) Fördernden Mitglieder
2. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die den Zweck des Vereins aktiv unterstützen.
3. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, welche Aufgaben und Ziele bzw. den Zweck des Vereins passiv fördern.
4. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberichtigten erforderlich.


§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Als Mitglied kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person aufgenommen
werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand endgültig. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung mitzuteilen.
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.
4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
5. Der Status der Mitglieder ist jährlich zu überprüfen.


§ 7. Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Ableben oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines
Kalenderjahres vorliegen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft ist das dem Mitglied zur Verfügung gestellte Vereinseigentum unverzüglich an den Verein zurückzugeben.
3. Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
d) wegen unehrenhaften Verhaltens.
4. Der Ausschluss kann nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Vorstands während einer Vorstandssitzung erfolgen.
5. Die ausgeschlossenen Mitglieder können beim Vorstand schriftlich Einspruch
einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Zu der
entscheidenden Mitgliederversammlung ist das Mitglied einzuladen. Vor dem Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und unanfechtbar.
6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
Mitglieder, die mit Vereinsämtern betraut waren, haben bei Beendigung der Mitgliedschaft
ihre Geschäfte dem Vorstand ordnungsgemäß zu übergeben.
7. Bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.


§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was
dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, an der Willensbildung
des Vereins durch Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
3. Als Mitglied des Vorstands ist jedes Mitglied über 18. Jahre wählbar.
4. Jedes Mitglied hat mit dem Vereinseigentum (vor allem den Vereinsräumlichkeiten)
schonend und sorgsam umzugehen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Zerstörung
oder Beschädigung von Vereinseigentum durch das Mitglied ist dieses dem Verein gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
5. Anträge, Vorschläge und Verbesserungen zum Vereinsleben, zur Mitgliederversammlung
oder auch Satzungsänderungen können von jedem Mitglied gestellt oder eingebracht
werden. Die Änderungswünsche werden vom Vorstand auf ihre Zweckmäßigkeit geprüft.


§ 9. Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Beitrags wird jeweils von der Mitgliederversammlung aufgrund der
Bedürfnisse des Vereins festgelegt.


§ 10. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 11. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 12. Die Mitgliederversammlung
1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt 14 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird von der bzw. dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der bzw. dem 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
3. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
4. Stimmberechtigt sind alle anwesenden aktiven Mitglieder, wobei es jedem anwesenden aktiven Mitglied erlaubt ist im Namen eines anderen aktiven und nicht anwesenden Mitglieds abzustimmen, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt.
5. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Haushaltsplans
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl der Rechnungsprüfung
d) Wahl des Vorstandes
e) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäße Anträge
f) Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme der Aufgaben gemäß §2 der Satzung
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den
Ausschluss von Mitgliedern durch den Ausschuss
h) Beschlussfassung über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen.
7. Abstimmungs- und Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Die juristischen Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter*innen oder durch eine*n Bevollmächtigte*n vertreten. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
8. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher aktiver Vereinsmitglieder anwesend ist.


§ 13. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Gewählt werden kann nur wer Mitglied des Vereins ist. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die bzw. der erste und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die bzw. der stellvertretende Vorsitzende diese Vertretungsbefugnis nur dann ausüben darf, wenn die bzw. der erste Vorsitzende verhindert ist.
3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung einschließlich der Verwaltung des Vermögens. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er nimmt dabei folgende Aufgaben wahr:
a) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung     der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern.
e) den Verein nach außen zu vertreten.
Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Wahlperiode selbst.
4. Der Vorstand vertritt den Verein zwischen den Mitgliederversammlungen.
Der Vorstand tritt mindestens alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind im Protokoll festzuhalten.


§ 14. Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung erfolgt in der Regel durch die in der Mitgliederversammlung berufenen Rechnungsprüfer. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 15. Beurkundung von Beschlüssen
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften von der bzw. dem ersten Vorsitzenden unterzeichnet.


§ 16. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Befindlichkeiten an Komkar e.V., Buschkrugallee 23, 12359 Berlin, mit der Auflage,
es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im
Sinne des § 2 zu verwenden.


§ 17. Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
3. Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
5. Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.


§ 18. Inkrafttreten der Satzung
Durch die in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 28.07.2019 beschlossene Neufassung der Satzung erlischt die Gültigkeit der Satzung vom 21.02.1986 sofort. Die neue Fassung der Satzung verabschiedet am 28.07.2019 tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.


Neugefasst in München, den 21.06.2021